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SpielbG NRW

§ 21 Gewinnabgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/21#abs-1 (1) Neben der Spielbankabgabe nach § 19 und den zusätzlichen Leistungen nach § 20 unterliegt der Betrieb einer Spielbank der Gewinnabgabe. Die Gewinnabgabe beträgt 35 Prozent der nach Absatz 2 ermittelten kumulierten positiven und negativen Bemessungsgrundlagen aller Spielbankunternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Gewinnabgabe darf die Bemessungsgrundlagen oder deren Saldo nicht mindern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/21#abs-2 (2) Die Bemessungsgrundlage ist der steuerliche Gewinn des Spielbankunternehmens nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ist der vortragsfähige Fehlbetrag der Vorjahre nach Absatz 3 abzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/21#abs-3 (3) Ist der Saldo der nach Absatz 2 ermittelten Bemessungsgrundlagen aller Spielbankunternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers negativ, ist dieser als vortragsfähiger Fehlbetrag gesondert festzustellen. Die gesonderte Feststellung gilt für die nachfolgende Feststellung als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. Der festgestellte vortragsfähige Fehlbetrag der Vorjahre erhöht sich jeweils um Fehlbeträge im Sinne des Satzes 1. Fehlbeträge, die nach Absatz 4 Nummer 1 abgezogen wurden, sind von dem festzustellenden Betrag abzusetzen. Fehlbeträge, die nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen wurden, sind von dem festzustellenden Betrag abzusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/21#abs-4 (4) Schuldnerin oder Schuldner der Gewinnabgabe ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber.

§ 20 § 21a